17. Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1194 f., S. 55 f. der Urteilsbegründung). Demnach wurde der Beschuldigte im Jahr 2001 in Eritrea geboren und reiste am U.________ mit fünfzehn Jahren in die Schweiz ein. Im V.________ erfolgte der negative Asylentscheid. Er besuchte die Schule bis zur 8. Klasse. In der Schweiz ging der Beschuldigte nicht mehr zur Schule und ging auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Seit dem 1. Juli 2020 wurde er von der Sozialhilfe unterstützt.