Widerhandlung KStrG 100.00 (vor Asperation 150.00) Ergibt asperiert zu 2/3 800.00 Ordnungsbussen kumuliert Rauchen 80.00 Maskenverweigerung (2x) 200.00 Ergibt kumuliert 280.00 Total 1’080.00 Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer allerdings an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, weswegen es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von CHF 900.00 bleibt. Für