Anhang 2 Ziff. 10001 und Ziff. 16003 der OBV sowie Art. 15 Abs. 1 KStrG). Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Bezug auf Marihuana ebenfalls als Ordnungsbusse ausgestaltet. Weil angesichts der Gesamtanklage der Marihuanakonsum nicht genau vom Kokainkonsum abgrenzbar ist, wird zu Gunsten des Beschuldigten auf die gesamte Busse das Asperationsprinzip angewendet. Daraus resultiert aus Sicht der Kammer folgendes Bussensystem: Bussen asperiert Tätlichkeit 500.00 Widerhandlung BetmG 200.00 (vor Asperation 300.00) Widerhandlung