32 ner Asperation mit der Vorstrafe und profitiert nach Ansicht der Kammer auf Grund der Zäsur zwischen der retrospektiven Deliktsgruppe und der nach dem Ersturteil begangenen Tat auch nicht mehr von der strafartbedingten Deckelung für die Vorphase; es kommt zur Kumulation. Im Einklang mit der Vorinstanz wird unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts gemäss VBRS-Richtlinien (Ziff. 14, S. 48) für die Beschimpfung eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen erachtet. Diese wird zusätzlich zur Zusatzstrafe von 0 Tagessätzen verhängt.