34 Abs. 1 StGB) 0 Tagessätze. Die Beschimpfung beging der Beschuldigte am 15. Mai 2021 und damit nachdem er mit Strafbefehl vom 11. Mai 2021 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden war. Für diese neue Tat kommt er im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 IV 1 E. 1.2 f.) nicht mehr in Genuss ei-