15. Geldstrafen Mit Verweis auf die Ausführungen unter Ziff. 10 hiervor erübrigen sich detaillierte Ausführungen zur eigentlichen Strafzumessung hinsichtlich der vorliegend angeklagten Delikte, welche lediglich mit Geldstrafe geahndet werden können. Weil die Strafen für die Beschimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung, beides begangen am 11. April 2021, als Zusatzstrafe zu einer bereits rechtskräftigen Höchstgeldstrafe auszufällen sind, beträgt die Zusatzstrafe auf Grund der gesetzlichen Deckelung (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) 0 Tagessätze.