handelte mit direktem Vorsatz. Allerdings geht das Tatverschulden insgesamt nicht über das übliche Mass hinaus, weswegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien (Ziff. 3.V, S. 30) eine Strafe von 25 Tagen Freiheitsstrafe pro Missachtung, insgesamt ausmachend, 225 Tage Freiheitsstrafe, als verschuldensangemessen erachtet wird. 14.3.2 Asperation Die verschuldensangemessene Strafe von 225 Tagen Freiheitsstrafe für die neun Widerhandlungen gegen das AIG wird mit 150 Tagen bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe asperiert.