14, S. 51 der Richtlinien). Sowohl der versuchte Angriff auf den Strafkläger 5 als auch das Anspucken der Polizisten sind nach Ansicht der Kammer mit dem Referenzsachverhalt zu vergleichen, weswegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für beide Vorfälle eine Strafe von je 20 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet wird.