Mit Blick auf anderen denkbare Tatvarianten stuft die Kammer das objektive Tatverschulden jedoch dennoch als leicht ein. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (Urteil des Bundesgericht 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3).