_ mit den Fäusten zu schlagen und diesen beschimpfte und andererseits nach seiner Anhaltung auf der Polizeiwache einer Polizistin ins Gesicht spuckte und weitere Polizisten beschimpfte, verletzte er vorgenanntes Rechtsgut. Das Verhalten des Beschuldigten erweist sich zwar zweifelsohne als verwerflich und geht über das Übliche hinaus, was Polizisten bzw. Mitarbeiter der M.________ in ihrem Alltag erleben müssen. Mit Blick auf anderen denkbare Tatvarianten stuft die Kammer das objektive Tatverschulden jedoch dennoch als leicht ein.