Das Handlungsziel war somit rein egoistischer Natur. In Bezug auf die Willensrichtung handelte er hinsichtlich des Diebstahls und der Drohung mit dem Messer in der Hand mit direktem Vorsatz. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt neutral zu gewichten. 14.1.2 Asperation Die verschuldensangemessene Strafe von 12 Monaten wird mit 8 Monaten zur Einsatzstrafe asperiert. Damit resultiert eine Strafe von 38 Monaten. 14.2 Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte 14.2.1 Tatkomponenten Objektive