30 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich des Diebstahls und der Drohung mit dem Messer in der Hand mit direktem Vorsatz, was sich infolge Tatimmanenz neutral auswirkt. Zu den Zielen und Beweggründen ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten nur darum ging, mit Gewalt bzw. der Androhung von Gewalt zu Wertgegenständen zu kommen, sei dies für den eigenen Gebrauch oder den Verkauf. Das Handlungsziel war somit rein egoistischer Natur.