Damit hat er seine Beute gesichert. Insgesamt hat der Beschuldigte mit diesem Vorgehen die vorgenannten Rechtsgüter verletzt. Obwohl sich der Deliktsbetrag auf CHF 750.30 beläuft und damit immer noch verhältnismässig gering ausfiel, war das für die Sicherung der Beute eingesetzte Nötigungsmittel nicht harmlos. Das Vorgehen ist als verwerflich zu betrachten. Mit dem Vorhalten eines Messers stellte der Beschuldigte dem Privatkläger 3 ernsthafte körperliche Nachteile in Aussicht. Insgesamt wiegt die Schwere der Verletzung der geschützten Rechtsgüter aber leicht, wobei immer noch leichtere Delikte denkbar sind.