Es ist zwar dem Zufall, aber wohl auch ein wenig seiner Alkoholisierung zu verdanken, dass er den Strafkläger 1 nicht schwerer verletzte. Von den erlittenen Verletzungen ging keine akute Lebensgefahr aus. Es resultierte jedoch eine 3 cm lange und wenige Millimeter klaffende Stichverletzung, welche genäht werden musste und welche beim Liegen noch Schmerzen verursachte. Eine Reduktion der Strafe um ca. 30%, ausmachend 13 Monate, erscheint unter diesen Voraussetzungen angemessen. Die Strafe reduziert sich damit auf 30 Monate.