Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a StGB). Der Beschuldigte hat nach seinem Plan mit dem einmaligen Zustechen alles getan, um die Tat zu verwirklichen. Der Versuch ist somit vollendet. Es ist zwar dem Zufall, aber wohl auch ein wenig seiner Alkoholisierung zu verdanken, dass er den Strafkläger 1 nicht schwerer verletzte.