29 hemmende und aggressive Wirkung bestens bekannt. Trotzdem betrank er sich erneut und nahm seine Eskalation in der Gruppe geradezu in Kauf. Eine Reduktion rechtfertigt sich unter diesem Titel somit nicht. 13.3 Versuch Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff.