Der Beschuldigte hätte sich dazu entscheiden können, dem Strafkläger 1 nicht nachzurennen und ihn stattdessen in Ruhe zulassen. Daran ändert nach Ansicht der Kammer auch der Umstand seiner damaligen Alkoholisierung nichts. Dem Beschuldigten war angesichts des von ihm selber eingeräumten häufigen Alkoholkonsums die bei ihm eintretende ent-