sen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Hierfür ist eine Strafminderung zu gewähren (vgl. MATHYS, a.a.O., N 249 mit Verweis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war der Eventualvorsatz mit Blick auf das konkrete Vorgehen des Beschuldigten nicht weit vom direkten Vorsatz entfernt, weswegen die Kammer diesen bloss leicht verschuldensmindernd berücksichtigt und die Einsatzstrafe um ca. 10%, d.h. um fünf Monate auf 43 Monate reduziert. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte sich dazu entscheiden können, dem Strafkläger 1 nicht nachzurennen und ihn stattdessen in Ruhe zulassen.