Aufgrund der besonderen Verwerflichkeit des Handelns ist die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 48 Monate zu erhöhen. Das Tatverschulden wird von der Kammer angesichts des weiten Strafrahmens und anderer denkbarer Fälle als mittelschwer im unteren Bereich betrachtet. Für das vollendete Delikt erscheint eine Einsatzstrafe von 48 Monaten als angemes-