Entsprechend ist von einem mittelschweren Verschulden im unteren Bereich auszugehen und die Einsatzstrafe ist auf 46 Monate festzusetzen. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insbesondere negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte dem Strafkläger 1 nachrannte, als dieser sich bereits entfernt hatte und ihm aufgrund eines Streites über eine Bagatelle, welcher der Beschuldigte selber angefangen hatte, das Messer in den Rücken rammte. Aufgrund der besonderen Verwerflichkeit des Handelns ist die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 48 Monate zu erhöhen.