Mit der Stichbewegung in den Rücken in unmittelbarer Nähe zu lebenswichtigen Organen, war die Gefahr einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung sehr gross, und es ist bloss dem Zufall zu verdanken, dass der Strafkläger 1 keine schwereren Verletzungen davongetragen hat. Entsprechend ist von einem mittelschweren Verschulden im unteren Bereich auszugehen und die Einsatzstrafe ist auf 46 Monate festzusetzen.