nung mit einer Wundtiefe von ca. 1.5 cm (pag. 234 f.). Das tatsächliche Verletzungsbild war für den Beschuldigten auf Grund der gewählten Waffe und des Stichs in den Rücken weder plan- noch voraussehbar, was den Angriff noch unberechenbarer machte. Da der Beschuldigte dem Strafkläger 1 in den Rücken stach, war es diesem nicht möglich, dem Stich auszuweichen. Mit der Stichbewegung in den Rücken in unmittelbarer Nähe zu lebenswichtigen Organen, war die Gefahr einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung sehr gross, und es ist bloss dem Zufall zu verdanken, dass der Strafkläger 1 keine schwereren Verletzungen davongetragen hat.