Der Beschuldigte verletzte durch seinen Messerstich in den Rücken dieses hochrangige Rechtsgut des Strafklägers 1. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts stellt die Kammer fest, dass bei Vorliegen einer vollendeten schweren Körperverletzung die Verletzung von inneren Organen wie beispielsweise der Niere oder der Milz und damit lebensbedrohliche Blutungen oder eine lebensgefährliche Wundinfektion resultiert hätten. Effektiv erlitt der Strafkläger 1 durch das Zustechen mit einem Taschenmesser mit Klingenlänge von ca. 5 cm eine ca. 3 cm lange und wenige Millimeter klaffende, glatt begrenzte Hautdurchtren-