Für die Beschimpfungen und die Hinderung einer Amtshandlung kommt von vornherein nur eine Geldstrafe in Frage. Der Strafrahmen beträgt drei bis 30 Tagessätze Geldstrafe (Art. 286 i.V.m. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die weiteren Delikte sind von Gesetzes wegen mit Busse zu ahnden, welche bis zu CHF 10'000.00 betragen kann (Art. 106 Abs. 1 StGB). Auch diese sind zu einer Gesamtbusse zu asperieren. Davon ausgenommen sind die Ordnungsbussen wegen dem Rauchen und der verweigerten Maskentragung.