II. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bzw. Ziff. 8 vorne), bis er schlussendlich am 16. September 2021 erneut festgenommen und anschliessend erneut in Untersuchungshaft versetzt wurde (pag. 87 ff.). Selbst im Strafvollzug dauert das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten jedoch an. So musste der Beschuldigte unter anderem wegen eines Angriffs auf die physische Integrität eines Mitarbeitenden und eines Miteingewiesenen der Justizvollzugsanstalt S.________ und zahlreichen