Sicherheitshaft konnte seine deliktische Tätigkeit vorübergehend unterbrochen werden. Nachdem der Beschuldigte am 16. Juni 2021 nach einem Monat in Untersuchungshaft aus der Haft entlassen wurde (pag. 55) missachtete er allerdings bereits in derselben Nacht und daraufhin noch fünf weitere Male die ihm auferlegte Ausgrenzungsverfügung (Ziff. II. 4.4 – 4.9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), machte sich der Tätlichkeiten schuldig (Ziff. II. 7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und beging den Raub (Ziff. II. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bzw. Ziff.