Vom Primat der Geldstrafe – wie voranstehend erwähnt – darf in solchen Konstellationen jedoch nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe in finanzieller Hinsicht uneinbringlich ist. Vorliegend kann festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte trotz zahlreicher Anhaltungen durch die Polizei und Verurteilungen nicht von seinem delinquenten Verhalten abbringen liess. Erst mit seiner Versetzung in die Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft konnte seine deliktische Tätigkeit vorübergehend unterbrochen werden.