In Anbetracht der nachfolgend konkret zu begründenden Strafhöhen in Bezug auf die zweifache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und neunfachen Widerhandlung gegen das AIG sind grundsätzlich sowohl das Ausfällen einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich. Vom Primat der Geldstrafe – wie voranstehend erwähnt – darf in solchen Konstellationen jedoch nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe in finanzieller Hinsicht uneinbringlich ist.