Hinsichtlich der Wahl der Strafart kommt für die versuchte schwere Körperverletzung und den Raub von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage. In Anbetracht der nachfolgend konkret zu begründenden Strafhöhen in Bezug auf die zweifache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und neunfachen Widerhandlung gegen das AIG sind grundsätzlich sowohl das Ausfällen einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich.