wobei diese gemäss OBV Anhang 2 Ziff. 16003 in der damals gültigen Fassung mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bedroht war; - Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, bedroht mit Busse (Art. 15 Abs. 1 KStrG). 12.2 Strafart, Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Hinsichtlich der Wahl der Strafart kommt für die versuchte schwere Körperverletzung und den Raub von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage.