26 - Beschimpfung, mehrfach begangen, bedroht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB); - Hinderung einer Amtshandlung, bedroht mit Geldstrafe bis 30 Tagessätzen (Art. 286 StGB); - Tätlichkeiten, bedroht mit Busse (Art. 126 StGB); - Rauchen in einem Gebäude des öffentlichen Verkehrs, bedroht mit Ordnungsbusse von CHF 80.00 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und Ziff. 10001 der damals gültigen Fassung der Ordnungsbussenverordnung [OBV;