Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen in zwei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); - Widerhandlungen gegen das AIG durch Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung, begangen in 9 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (Art. 119 Abs. 1 AIG);