12. Methodik, Strafrahmen und Strafart 12.1 Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist wegen folgenden, mehrheitlich bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen zu bestrafen: - Versuchte schwere Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 122 StGB); - Raub, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen in zwei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (Art.