49 Abs. 2 StGB zu einer Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe eine spürbare Sanktion für die Hinderung einer Amtshandlung und die Beschimpfung nicht mehr zu erreichen, weswegen die Zusatzstrafe 0 Tagessätze Geldstrafe zu betragen hat. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Ausführungen zur eigentlichen Strafzumessung zu diesen Delikten. Auch im Bussenbereich wurde mit dem Covid-19 Delikt (fehlende Maske) vom 11. April 2021 eine Tat vor Ausfällung des Strafbefehls begangen.