2019, N 524). Das Gericht ist auch bei der Zusatzstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 und 3.6; ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [aktualisiert per 30. April 2023], N 170 zu Art. 49 StGB). Von den vorliegend zu beurteilenden Delikten wurden zwei Delikte, welche nur mit Geldstrafe geahndet werden können, die Beschimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung, beides vom 11. April 2021, vor diesem Strafbefehl begangen. Diesbezüglich ist somit eine Zusatzstrafe zu bilden.