Der Beschuldigte handelte klar vorsätzlich. Mit dem Abreissen der Ketten und seinem Verhalten gegenüber dem Privatkläger 3 hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er bezüglich der Beute in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handelte und zudem den direkten Vorsatz hatte, das Diebesgut durch Drohung gegen Leib und Leben zu sichern. Der Beschuldigte ist im Ergebnis des Raubes, begangen am 7. August 2021 in Bern zum Nachteil des Privatklägers 3, schuldig zu erklären. III. Strafzumessung