Er konnte das Messer nicht anders denn als Drohung verstanden haben. Fakt ist, dass er den Beschuldigten nach anfänglicher Rückforderung in Ruhe gelassen hat und wegging, als dieser das Messer zückte. Bereits schon daraus ergibt sich die nachhaltige Wirkung des Messers auf den Privatkläger 3. Der angedrohte Nachteil überschreitet die Schwelle der Tätlichkeit deutlich. Die konkludente Drohung war so ausgestaltet, dass sich ihr auch ein anderer, «besonnener Mensch» in derselben Situation dem Willen des Täters gebeugt hätte. Die erforderliche qualifizierte Nötigung ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte klar vorsätzlich.