Um dies klarzumachen benötigte es weder einer zusätzlichen Stichbewegung noch eines Fuchtelns gegen den Beschuldigten. Alleine schon das Zeigen des gefährlichen Gegenstandes machte die Absichten des Beschuldigten auch für einen objektiven Dritten klar. Das vom Privatkläger 1 beschriebene Messer hat zwar eine mit ca. 10 cm vergleichsweise kurze, schwarzmatte, glattgeschliffene Klinge. Aber auch ein kleines Messer kann Todesangst bei einem Opfer auslösen, was jedoch zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes gar nicht nötig ist.