Durch die Rückforderung der Ketten sah sich der Beschuldigte vom Privatkläger 3 in der Sicherung der Beute gehindert. Mit dem darauffolgenden Vorhalt des Messers signalisierte der Beschuldigte klar, dass er mit der Frage nach dem Diebstahl in Ruhe gelassen werden wollte und sich nicht davor scheuen würde, das Messer gegen den Beschuldigten einzusetzen, wenn dieser ihm zu nahe kommen bzw. versuchen würde, die Silberkette bei ihm zu suchen und die Perlen vom Boden aufzulesen. Um dies klarzumachen benötigte es weder einer zusätzlichen Stichbewegung noch eines Fuchtelns gegen den Beschuldigten.