22 Mit dem Vorhalten des Messers hat der Beschuldigte eine hinlängliche Nötigungshandlung im Sinne des Gesetzes begangen, auch wenn er mit dem Messer nicht gegen den Privatkläger 3 gestochen hat. Durch die Rückforderung der Ketten sah sich der Beschuldigte vom Privatkläger 3 in der Sicherung der Beute gehindert.