Dies geschah – wie für den räuberischen Diebstahl vorausgesetzt – nach Vollendung, aber noch vor Beendigung des Diebstahls. Erst durch die nachträgliche Nötigungshandlung mittels Messer wurde der Privatkläger 3 schliesslich vertrieben, so dass der Beschuldigte zumindest die Möglichkeit hatte, die Perlen ungestört vom Boden aufzuheben und zusammen mit der Silberkette samt beiden Anhängern für sich zu behalten. Die Sicherung des Diebesguts war durch die Nötigung endgültig ermöglicht, so dass der Diebstahl zu diesem Zeitpunkt als beendet gelten kann.