Er richtete sich daraufhin an ihn und beschuldigte ihn der Wegnahme seiner Ketten. Auf Grund des erstellten Sachverhalts ist die Täterschaft des Beschuldigten bestätigt. Letzterer war somit in flagranti beim Diebstahl ertappt worden, und zwar noch am Tatort, kurz nach der Wegnahme. Dies geschah – wie für den räuberischen Diebstahl vorausgesetzt – nach Vollendung, aber noch vor Beendigung des Diebstahls.