Das Diebesgut war in seinen werthaltigen Bestandteilen, nämlich den Perlen, nach wie vor vorhanden, wenn auch aus der ursprünglichen Form geraten. Das Abreissen der Ketten wurde aber vom Privatkläger 3 trotz Alkoholisierung bemerkt. Er wurde von der Gruppe Eritreer/Somalier gerade auf den Beschuldigten aufmerksam, mit dem er bei der Reithalle bereits früher einmal eine Auseinandersetzung gehabt hatte und der ihm zudem auch früher an jenem Abend bereits gefolgt resp. näher gekommen war. Er richtete sich daraufhin an ihn und beschuldigte ihn der Wegnahme seiner Ketten.