Nichts destotrotz trat mit dem erfolgreichen Abreissen die eigentliche Vollendung des Delikts, nämlich des Entreissdiebstahls, ein, welche als Voraussetzung eines räuberischen Diebstahls zwingend vor der Nötigungshandlung eintreten muss. Der Beschuldigte wollte sich beide Ketten, die er von hinten ergriff, aneignen und tat dies auch. Dass dabei eine der Ketten derart zerriss und die Perlen zu Boden fielen, konnte der Beschuldigte weder voraussehen, noch entsprach dies seinem Plan. Das Diebesgut war in seinen werthaltigen Bestandteilen, nämlich den Perlen, nach wie vor vorhanden, wenn auch aus der ursprünglichen Form geraten.