8.2 Subsumtion Die Kammer kommt subsumierend im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Gewahrsamsbruch und die Herstellung neuen Gewahrsams nach dem Willen des Täters vorliegend im Zeitpunkt geschah, als der Beschuldigte dem Privatkläger 3 die beiden Ketten vom Halse riss, wobei die Perlenkette zerriss, die einzelnen Perlen zu Boden fielen und zerstreut herumlagen. Nichts destotrotz trat mit dem erfolgreichen Abreissen die eigentliche Vollendung des Delikts, nämlich des Entreissdiebstahls, ein, welche als Voraussetzung eines räuberischen Diebstahls zwingend vor der Nötigungshandlung eintreten muss.