zu Art. 140). Die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann sowohl ausdrücklich – wenn auch nur andeutungsweise – oder konkludent, etwa durch Vorhalten einer Waffe, erfolgen (BGE 72 IV 56). Subjektiv setzt der Tatbestand des räuberischen Diebstahls Vorsatz, mithin die Ausführung mit Wissen und Willen, sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht voraus. Weiter muss die Nötigungshandlung in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 55 f. zu Art. 140). 8.2 Subsumtion