21 perverletzung gefordert werden, weil typischerweise die Androhung einer einfachen Körperverletzung wie z.B. das Brechen eines Arms oder das «Zusammenschlagen» durchaus geeignet ist, einen durchschnittlichen, besonnenen Menschen zum Einlenken zu bewegen. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen; es reicht aus, dass sie als ernst gemeint erscheint. Andererseits muss die Gefahr, die angedroht ist, gegenwärtig sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 140).