20 damit nur möglich, wenn der Diebstahl bereits vollendet ist (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 46 f. zu Art. 140 StGB). Vollendet ist der Diebstahl mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Ob es dazu gekommen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 132 IV 108 E. 2.1).