Und auf Frage: «Sicher. Sicher macht mir das Angst. Das ist ja auch mein Leben.» (pag. 521 Z. 106 ff.). Angesichts dieser entwaffnenden Selbsterkenntnis vermögen die widersprüchlichen, als Schutzbehauptung anmutenden Aussagen des Beschuldigten und die Beteuerungen, nichts mit dem Raub zu tun zu haben, die vorerwähnten belastenden Beweismittel nicht zu entkräften. Die Kammer erachtet somit den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 3 als erstellt.