Es trifft zu, dass der Beschuldigte andere Tatvorwürfe gemäss Anklage eingestanden hat, wobei diesbezüglich zu relativieren ist, dass er dies auch erst aufgrund der erdrückenden Beweislage tat. Zudem entschuldigte er sich oberinstanzlich lediglich für die Körperverletzung, die Maskengeschichte und die Tätlichkeiten (pag. 1417 ff. Z. 37 ff.). Der